Die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse Baden-Württemberg ist gesetzlich vorgeschrieben und durch die Satzung geregelt. 20 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 22.Mai 2013 § 30 und 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften
Was ist die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg?
Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Rechtsaufsicht dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ist eine Solidarkasse aller Tierhalter, die in Baden-Württemberg melde- und beitragspflichtige Tiere halten. Die Mitgliedschaft ist nicht freiwillig Die
Datenaustausch mit anderen Stellen
Tierkörperbeseitigung “Abdecker”
Kennzeichnungspflicht / Ohrmarken / Equidenpass
Registrier- bzw. Betriebsnummer
Änderung des Tierbestands nach dem Stichtag
Bis wann ist ein Antrag zu stellen? Wie sind die Antragsfristen?
Achtung! Änderungen für einige Leistungen für Schäden oder Maßnahmen ab dem 21.02.2022! Für den Großteil aller Leistungen besteht weiterhin eine Antragsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ausnahmen
Warum ist es für die Tierseuchenkasse erheblich ob ich vorsteuerabzugsberechtigt bin?
Im Falle der Beihilfe zu Desinfektionsmittelkosten und dem Zuschuss zu den Impfungen gegen Q-Fieber bei Schafen und Babesiose bei Rindern ist es aufgrund der Bestimmungen der Leistungssatzung von Belang ob der leistungsberechtigte Tierhalter, bzw. dessen Betrieb vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Leistungssatzung
Warum werden Leistungen von mir zurückfordert?
Fehlender Leistungsanspruch Ihren Anspruch auf Leistungen verwirken Sie, wenn Sie bspw. zum Zeitpunkt der Leistung nicht oder nicht ausreichend gemeldet oder den fälligen Beitrag entrichtet haben. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Bedingungen einer gewährten Beitragsstundung nicht eingehalten