Ist eine Befreiung von der Melde- und Beitragspflicht möglich?

Nein. Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche  Nutztierhaltung, Pensionstierhaltung, Reitställe, Hobbyhaltung oder Gnadenbrottiere) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der melde- und beitragspflichtigen Tierarten.

Ist eine telefonische Meldung möglich?

NEIN ! Grundsätzlich kann nur schriftlich gemeldet werden. Diese kann allerdings formlos sein und per Post, Fax oder E-Mail erfolgen. Wichtig ist, dass die Meldung zuordenbar ist. Daher ist unbedingt die Tierhalter-Nr., Registrier-Nummer und/oder der Name und die Anschrift anzugeben.

Wie kann ich melden?

Die Stichtagsmeldung kann per Post, Fax, online oder über den auf dem Meldebogen aufgedruckten QR-Code durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass abfotografierte, per E-Mail geschickte Meldebögen nicht anerkannt werden.

Wann ist Meldestichtag und für wen?

Für Tierhalter ist der Meldestichtag der  01. Januar. Für Viehhändler ist der Meldestichtag der 01.Februar. Die Stichtagsmeldung hat innerhalb 2 Wochen nach dem Stichtag schriftlich zu erfolgen.

Welche Tierarten müssen gemeldet werden?

Pferde (Großpferde, Kleinpferde, Ponys einschl. Fohlen), Rinder einschl. Bisons, Wisente und Wasserbüffel (einschl. Fresser, Häge und Kälber), Schweine (Zucht- und Mastschweine sowie Mini- und Hängebauchschweine einschl. Ferkel), Schafe (bis einschl. 9 Monalte alt meldepflichtig, ab 10 Monate alt und älter

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