Nicht der Eigentümer, sondern der tatsächliche Besitzer der Tiere ist meldepflichtig, also z.B. der Verantwortliche des Reitstalls oder der Tierpension.
Ist eine Befreiung von der Melde- und Beitragspflicht möglich?
Nein. Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Pensionstierhaltung, Reitställe, Hobbyhaltung oder Gnadenbrottiere) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der melde- und beitragspflichtigen Tierarten.
Was passiert, wenn nicht oder nicht korrekt gemeldet wird, bei falschen Meldungen oder wenn der Beitrag nicht bezahlt ist?
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet. Soweit Tierhalter zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen keine oder zu wenig Tiere gemeldet haben oder die Beitragspflicht nicht erfüllt haben, besteht kein Anspruch auf Leistungen (z.B. Untersuchungskosten, Kostenanteil der
Keine Änderung zum Vorjahr eingetreten – ist dennoch eine Meldung zum Stichtag erforderlich?
Eine Meldung ist zwingend erforderlich, auch wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat. Ich habe keine Tiere mehr, habe aber einen Meldebogen erhalten. Muss ich trotzdem melden? Unbedingt, denn nur durch Ihre Meldung können wir Sie als
Ist eine telefonische Meldung möglich?
NEIN ! Grundsätzlich kann nur schriftlich gemeldet werden. Diese kann allerdings formlos sein und per Post, Fax oder E-Mail erfolgen. Wichtig ist, dass die Meldung zuordenbar ist. Daher ist unbedingt die Tierhalter-Nr., Registrier-Nummer und/oder der Name und die Anschrift anzugeben.
Ich habe keinen Meldebogen zur Stichtagsmeldung erhalten, was ist zu tun?
Tierhalter, die keinen Meldebogen bekommen haben, fordern diesen bei der Tierseuchenkasse BW telefonisch unter : 0711 96 73 666, per Fax unter: 0711 96 73 710, per Email an: beitrag@tsk-bw.de oder per Post unter: Tierseuchenkasse BW, Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart
Wie kann ich melden?
Die Stichtagsmeldung kann per Post, Fax, online oder über den auf dem Meldebogen aufgedruckten QR-Code durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass abfotografierte, per E-Mail geschickte Meldebögen nicht anerkannt werden.
Wann ist Meldestichtag und für wen?
Für Tierhalter ist der Meldestichtag der 01. Januar. Für Viehhändler ist der Meldestichtag der 01.Februar. Die Stichtagsmeldung hat innerhalb 2 Wochen nach dem Stichtag schriftlich zu erfolgen.
Welche Tierarten müssen gemeldet werden?
Pferde (Großpferde, Kleinpferde, Ponys einschl. Fohlen), Rinder einschl. Bisons, Wisente und Wasserbüffel (einschl. Fresser, Häge und Kälber), Schweine (Zucht- und Mastschweine sowie Mini- und Hängebauchschweine einschl. Ferkel), Schafe (bis einschl. 9 Monalte alt meldepflichtig, ab 10 Monate alt und älter
Wo sind Satzungen, Anträge und Formulare u.a. zu finden?
Informationen über gesetzliche Grundlagen, Satzungen, Anträge und Formulare finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de